Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei deshalb nicht erfüllt. Selbst wenn Eventualvorsatz angenommen resp. wenn davon ausgegangen werden müsste, dass ihnen hätte bekannt sein können, dass der Inhaber des Hausrechts mit ihrem Vorgehen nicht einverstanden sein könnte, läge lediglich leichtes Verschulden resp. ein gering verschuldeter Erfolg vor. Die Beschuldigten hätten Wiedergutmachung geleistet und eine Anzeigeerstattung sei nur deshalb erfolgt, weil einer der (mutmasslich) Beteiligten (konkret der Beschwerdeführer) nicht zum Gespräch bereit gewesen sei und sich auch nicht entschuldigt habe.