Am 26. August 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahme wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Aktenkundig ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren EO 21 1633 betreffend Hausfriedensbruch gegen den Beschuldigten 1, F.________, G.________ und H.________ nicht an die Hand genommen hat (Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2021 [in den Akten EO-21-0073]); dies mit der Begründung, dass die vorgenannten Beschuldigten allesamt davon ausgegangen seien, sich im Gebäude der E.________ AG aufhalten zu dürfen. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei deshalb nicht erfüllt.