Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 Einsprache. Auf Nachsuchen der Staatsanwaltschaft hin reichte die Jugendanwaltschaft am 28. Juli 2021 die Akten des Jugendstrafverfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die fristgerecht erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juli 2021 ein. Am 26. August 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahme wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung.