__ AG aufgehalten zu haben, bestritt der Beschwerdeführer stets, vor Ort gewesen zu sein. Indes wurde er von den übrigen Tatbeteiligten anlässlich ihrer ersten Befragung in der Tatnacht belastet. Bei einer weiteren Befragung relativierten/verweigerten sie indes Aussagen bezüglich einer Teilnahme des Beschwerdeführers. Auf den ihnen vorgelegten Fotos konnten sie den fünften Tatbeteiligten nicht erkennen.