, am 26. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Im anschliessend von der Verfahrensleitung eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2021 einerseits die Feststellung einer Gehörsverletzung, andererseits die Abweisung der Beschwerde. Weiter seien die Verfahrenskosten je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Am 5. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.