Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 394 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. August 2021 (EO 21 1628) Erwägungen: 1. Am 16. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (Vater des Beschuldigten 1; nach- folgend: Beschuldigter 2) wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilkläger) nicht an die Hand (Verfahren EO 21 1628). Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 26. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde. Im anschliessend von der Verfahrensleitung eröffneten Be- schwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnah- me vom 15. September 2021 einerseits die Feststellung einer Gehörsverletzung, andererseits die Abweisung der Beschwerde. Weiter seien die Verfahrenskosten je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschuldig- ten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Am 5. Oktober 2021 machte der Be- schwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 ersuchte die Verfahrensleitung – un- ter gleichzeitiger Information der Verfahrensbeteiligten – die Regionale Jugendan- waltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft), der Be- schwerdekammer die Akten EO-21-0073 zu übermitteln. Die beantragten Akten gingen 27. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hintergrund der Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung bildet eine Strafanzeige der E.________ AG wegen Hausfriedensbruchs gegen den Beschuldigten 1, F.________, G.________, H.________ (allesamt: Verfahren EO 21 1633 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) und den Beschwerdeführer (Verfahren EO-21-0073 der Jugendanwaltschaft). Während der Beschuldigte 1, F.________, G.________ und H.________ zugaben, sich im Gebäude der E.________ AG auf- gehalten zu haben, bestritt der Beschwerdeführer stets, vor Ort gewesen zu sein. Indes wurde er von den übrigen Tatbeteiligten anlässlich ihrer ersten Befragung in der Tatnacht belastet. Bei einer weiteren Befragung relativierten/verweigerten sie indes Aussagen bezüglich einer Teilnahme des Beschwerdeführers. Auf den ihnen vorgelegten Fotos konnten sie den fünften Tatbeteiligten nicht erkennen. 2 Der eine Beteiligung am Hausfriedensbruch bestreitende Beschwerdeführer zeigte daraufhin den Beschuldigten 1 und dessen Vater (Beschuldigter 2) wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung an. 3.2 Am 15. Juli 2021 erliess die Jugendanwaltschaft im Verfahren EO-21-0073 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und bestrafte ihn mit einer persönlichen Leistung von zwei Tagen in Form von Arbeit. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 Einsprache. Auf Nachsuchen der Staatsanwaltschaft hin reichte die Jugendanwaltschaft am 28. Juli 2021 die Akten des Jugendstrafverfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die fristgerecht erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juli 2021 ein. Am 26. August 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahme wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Aktenkundig ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren EO 21 1633 be- treffend Hausfriedensbruch gegen den Beschuldigten 1, F.________, G.________ und H.________ nicht an die Hand genommen hat (Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2021 [in den Akten EO-21-0073]); dies mit der Begründung, dass die vorgenannten Beschuldigten allesamt davon ausgegangen seien, sich im Ge- bäude der E.________ AG aufhalten zu dürfen. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei deshalb nicht erfüllt. Selbst wenn Eventualvorsatz ange- nommen resp. wenn davon ausgegangen werden müsste, dass ihnen hätte be- kannt sein können, dass der Inhaber des Hausrechts mit ihrem Vorgehen nicht ein- verstanden sein könnte, läge lediglich leichtes Verschulden resp. ein gering ver- schuldeter Erfolg vor. Die Beschuldigten hätten Wiedergutmachung geleistet und eine Anzeigeerstattung sei nur deshalb erfolgt, weil einer der (mutmasslich) Betei- ligten (konkret der Beschwerdeführer) nicht zum Gespräch bereit gewesen sei und sich auch nicht entschuldigt habe. Lediglich aus prozessualen Gründen (Unteilbar- keit des Strafantrags) habe die E.________ AG gegen alle Involvierten Anzeige einreichen müssen. Angesichts dessen könne selbst bei Vorliegen von Eventual- vorsatz auf eine Bestrafung bzw. Strafverfolgung gestützt auf Art. 52 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; fehlendes Strafbedürfnis) und Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) verzichtet werden. 4. Die Staatsanwaltschaft nahm das hier interessierende Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung am 26. August 2021 nicht an die Hand, nachdem sie die Akten EO-21-0073 der Jugendanwaltschaft betreffend Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E.________ AG beigezogen hatte. Dieses Vorgehen ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält – nicht korrekt. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 3 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). 4.2 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, ob- wohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisan- tragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7, BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3, BK 17 280 vom 28. September 2017 E. 3.1, BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3, BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 3.2, BK 16 197 vom 4. August 2016 E. 6.1 und BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Er kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Von dem ist auch hier auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens geltend machen. Die Akten waren ihm bekannt. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung 4 an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung – nach zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der unstrittig am angezeigten Hausfriedensbruch Beteiligten – zum Schluss, dass alle vier in der Tatnacht ausge- sagt hätten, dass ein «L.________» (Anmerkung der Kammer: entspricht dem Vor- namen des Beschwerdeführers) dabei gewesen sei. Dass es sich dabei um den Beschwerdeführer (wohnhaft in der Nähe eines Sportplatzes) gehandelt habe, sei lediglich vom Beschuldigten 1 ausgesagt worden. Allerdings würden weitere Indizi- en für eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch bestehen. Zum einen sei auch von den anderen dreien ausgesagt worden, dass L.________ in der vom Hausfriedensbruch betroffenen Firma arbeite und einen Badge dabei- gehabt habe. Zum anderen habe die Mutter des Beschwerdeführers damals bei der betroffenen Firma gearbeitet und der Beschwerdeführer habe sie im Verhinde- rungsfall vertreten. Deshalb müsse mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer als fünfte Person dabei gewesen sei. Weiter sei kein Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 den Beschwerde- führer zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr spreche die Tatsache, dass bei der zweiten Einvernahme alle keine Aussagen mehr zu «L.________» machen wollten, dafür, dass sie von diesem oder von anderen Personen aus seinem Umfeld dazu gedrängt worden seien, ihn nicht weiter zu belasten. Von einer Beschuldigung ei- nes Nichtschuldigen wider besseres Wissen und damit einer falschen Anschuldi- gung, begangen durch den Beschuldigten 1, könne somit nicht ausgegangen wer- den und damit auch nicht von einer Verleumdung. Betreffend den Beschuldigten 2 begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme damit, dass dieser am fraglichen Abend nicht dabei gewesen sei, son- dern lediglich von seinem Sohn (dem Beschuldigten 1) sowie später von den Her- ren I.________ und J.________ (Anmerkung der Beschwerdekammer: gemäss Website der E.________ AG handelt es sich dabei um den Geschäftsführer und ein Mitglied der Geschäftsleitung) entsprechend informiert worden sei, dass der Be- schwerdeführer dabei gewesen sein soll. Er habe dies auch immer so kommuni- ziert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er diese Information wider besseres Wis- sen weitergegeben hätte oder an Personen weitergegeben haben soll, welche nicht ohnehin schon informiert gewesen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ist seiner Beschwerde zunächst, dass sich eine Nicht- anhandnahme mangels Abschlusses des Jugendstrafverfahrens nicht rechtfertige. Die beiden Strafverfahren seien sachlich und faktisch miteinander verbunden und er hätte gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs Einsprache erhoben und es seien im Jugendstrafverfahren noch Beweisanträge of- fen, die seine angebliche Anwesenheit am Tatort und damit die Aussagen der bei- 5 den Beschuldigten widerlegen würden (so die Auswertung von Entlastungsvideos sowie die Befragung von Zeugen, welche seine Anwesenheit zum Tatzeitpunkt in der Pizzeria K.________ bestätigen könnten). Die Nichtanhandnahme sei demzu- folge verfrüht erfolgt und die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren wegen fal- scher Anschuldigung fortführen oder zumindest bis Abschluss des Jugendstrafver- fahrens sistieren sollen. Davon, dass die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt seien, könne bei dieser Ausgangslage nicht gespro- chen werden. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort erwähne, dass die Erstaussagen der am Hausfriedensbruch Tat- beteiligten in sich und untereinander Widersprüche aufweisen würden. Auch die Tatsache, dass alle bei ihrer zweiten Einvernahme ihre Erstaussagen zurückgezo- gen hätten und den Beschwerdeführer trotz vorgehaltener Fotoverweisung nicht hätten identifizieren können, werde nur am Rand mit einem einzigen Satz erwähnt. Die am Hausfriedensbruch Beteiligten seien sich weder einig, wer mit wem, wie und wann an den Tatort gefahren sei noch ob ein L.________ oder gar zwei L.________'s anwesend gewesen seien. Weiter hätten sie sich betreffend den Ein- lass ins Gebäude der E.________ AG und den weiteren Verlauf des Abends wider- sprochen. Während die Staatsanwaltschaft anführe, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter dort gearbeitet hätten und er daher über einen Schlüssel und Badge verfügt habe, womit er implizit quasi der Einzige sein könne, welcher die anderen hineingelassen habe, und somit erwiesen sei, dass hier keine Falschan- schuldigung vorliegen könne, sei klarzustellen, dass auch der Beschuldigte 1 einen engen Bezug zur E.________ AG gehabt habe. So arbeite dessen Vater, der Be- schuldigte 2, ebenfalls bei der E.________ AG und der Beschuldigte 1 habe in sei- ner Einvernahme vom 20. Dezember 2021 gar zugegeben, dass es seine Idee ge- wesen sei, dort einzusteigen, und er die anderen reingelassen habe. Ein möglicher und wahrscheinlicher Grund für eine Falschaussage des Beschuldigten 1 sei dem- nach durchaus gegeben, könne doch zumindest angenommen werden, dass er bei Auffliegen der Tat um die Reaktion seines Vaters sowie dessen weiteres Anstel- lungsverhältnis besorgt gewesen sei. Diese Vermutung werde durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschuldigte 1 nach den Geschehnissen vom 19. Dezember 2020 aus der Familienwohnung verwiesen worden sei. Dies deshalb, weil er sei- nem Vater, dem Beschuldigten 2, gegenüber die Vorkommnisse des besagten Abend falsch dargestellt habe. Bezüglich des Beschuldigten 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass nie behaup- tet worden sei, dass dieser am Tatabend am Tatort zugegen gewesen sei. Unge- achtet dessen erfülle sein Verhalten die hier interessierenden Tatbestände der Ver- leumdung und der falschen Anschuldigung. Trotz des Bewusstseins, dass sein Sohn (der Beschuldigte 1) ihn betreffend die Vorkommnisse des Tatabends ange- logen habe, habe der Beschuldigte 2 nämlich weiterhin an den Aussagen festge- halten, dass der Beschwerdeführer für die ganze Sache verantwortlich gewesen sei. Ohne eigene Anwesenheit und mit dem Wissen, dass zumindest Teile der Sachverhaltsdarstellung seines Sohnes unwahr seien, sei die Weiterverbreitung der Anschuldigungen bereits involvierten Personen sowie Drittpersonen vom Dorf 6 und der Umgebung gegenüber durchaus geeignet, die Tatbestände der Verleum- dung und Falschanschuldigung zu erfüllen. Werde seinen Ausführungen gefolgt, wonach er am Tatabend am Tatort nicht zu- gegen gewesen sei, seien die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung fraglos erfüllt. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass kein Motiv ersichtlich sei, weshalb der Beschuldigte 1 oder die drei weiteren Mitbeschuldigen den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten belasten sollen. Durch die Belastung hätten sie für ihre eigene Tatbeteiligung keine Vorteile gewinnen können. Dass ihre Aussagen zu derjenigen des Beschwerdeführers im Widerspruch stünden, habe nicht zur Folge, dass das hier interessierende Verfahren gegen die beiden Beschuldigten weitergeführt wer- den müsste. Die fallführende Staatsanwältin habe ohne Verletzung der Unschulds- vermutung davon ausgehen dürfen, dass die Darstellungen der Mitbeschuldigten überzeugender erschienen als jene des Beschwerdeführers. Die angeblichen Ent- lastungsvideos, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, seien im Jugendstrafver- fahren gewürdigt worden. Dennoch sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafbe- fehl erlassen worden. Es könne daher nicht beanstandet werden, wenn in der Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgegangen werde, dass der Beschwerde- führer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als fünfte Person beim Hausfriedens- bruch dabei gewesen sei. Entsprechend könne nicht von einer falschen Anschuldi- gung oder einer Verleumdung durch die beiden Beschuldigten ausgegangen wer- den. 5.4 In seiner Replik vom 5. Oktober 2021 weist der Beschwerdeführer unter Beilage der Mitteilungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. September 2021 darauf hin, dass die Jugendanwaltschaft das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs zwi- schenzeitlich eingestellt habe (recte: die Einstellung in Aussicht gestellt habe). Dieser Hinweis sowie der Umstand, dass die Einvernahmeprotokolle des Beschul- digten 1, von F.________, G.________ und H.________ betreffend Hausfriedens- bruch vom 19. Dezember 2020 nicht Aktenbestandteil des hier interessierenden Strafverfahrens EO 21 1628 bilden, diese jedoch in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung wiedergegeben wurden, veranlasste die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zum Beizug der Akten des Jugendstrafverfahrens EO-21- 0073. Die Beschwerdekammer verfügt – wie bereits unter E. 4.3 hiervor erwähnt – sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, wes- halb Noven – wie vorliegend u.a. die Einstellungsverfügung der Jungendanwalt- schaft vom 13. Oktober 2021 – im Beschwerdeverfahren zulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1, 1B_258/2017 vom 2. März 2018, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4, 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2 und 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 6. 6.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, 7 wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhand- nahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2 und 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Ausein- andersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). 6.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldi- gung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der sub- jektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschul- digung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Der Begriff «wider besseres Wissen» hat die gleiche Bedeutung wie bei der Verleumdung im Sinn von Art. 174 StGB (dazu nachfolgender Absatz). Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kenntnis um 8 die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Ele- ment des Vorgehens «wider besseres Wissen» nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 303 StGB mit weiteren Hinwei- sen). Als weiteres subjektives Tatbestandselement setzt die falsche Anschuldigung die Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, vor- aus. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Das Bundesgericht erachtet diesbezüglich eine Eventualabsicht als genügend (BGE 80 IV 117). Wegen Verleumdung im Sinn von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wi- der besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist direkter Vorsatz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. 7. 7.1 Mittlerweile wurde das gegen den Beschwerdeführer angestrengte Jugendstrafver- fahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt. Dies vermag indes die Rechtmäs- sigkeit der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht von vornherein in Frage zu stellen. Eine Falschaussage müsste den Beschuldigten 1 und 2 rechts- genügend nachgewiesen werden, d.h. die Ausgangslage müsste sich so präsentie- ren, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten 1 und 2 wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Von dem kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – gestützt auf die Gesamtakten (inkl. derjenigen des Jugendstrafverfahrens) nicht ausgegangen werden. 7.2 Das gegen den Beschwerdeführer geführte Jugendstrafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs ist nicht etwa deshalb eingestellt worden, weil dessen Abwesenheit vom Tatort und damit seine Nichtschuld klar nachgewiesen worden wäre, sondern – in Anlehnung an die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten 1, F.________, G.________ und H.________ – wegen fehlenden Vorsatzes. Der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft kann zudem entnommen werden, dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zweifellos nachgewiesen werden könne, es aufgrund der tatnahen Aussagen der volljährigen Mittäter jedoch durchaus möglich sei, dass er sich am 19. Dezember 2020 gemeinsam mit diesen in der Firma E.________ AG aufgehalten habe. Diese Folgerung ist nicht zu bean- standen. Wie für die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft erscheint eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch auch für die Beschwerdekammer als sehr wahrscheinlich. Die Aussagen der geständigen Tatbeteiligten können, so- weit die Teilnahme des Beschwerdeführers betreffend, als glaubhaft bezeichnet werden. Die in ihren Erstaussagen erkennbaren Widersprüche (z.B. wer mit wem an den Tatort gefahren ist) vermögen ihre Aussagen, wonach der Beschwerdefüh- 9 rer mit dabei gewesen sei, nicht zu erschüttern. F.________, G.________ und H.________ wurden von der Polizei vor Ort angehalten. Die drei Genannten gaben an, mit zwei weiteren Kollegen (L.________[s] resp. L.________ und A.________) im Gebäude lediglich etwas gechillt zu haben. Einer der beiden Kollegen würde bei der Firma arbeiten und hätte einen Schlüssel zum Gebäude gehabt. Die zwei Kol- legen seien vor der Polizei davongerannt. Der Beschuldigte 1, der beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen hatte, konnte telefonisch durch die Polizei kontaktiert und danach am Bahnhof in P.________ (Ort) angehalten werden. Dabei erklärte er gegenüber der Polizei, er sei zusammen mit L.________ aus dem Gebäude vor der Polizei geflohen. L.________ habe sich sodann vor dem Eintreffen der Polizei vom Bahnhof entfernt. Anlässlich der Erstbefragung vor Ort resp. am Bahnhof P.________ (Ort) haben somit alle befragten Personen erklärt, dass sie sich zu- sammen mit «L.________» im Gebäude aufgehalten hätten. Der Beschuldigte 1 hat bestätigt, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer handelt. Dass sich die vier genannten Personen bezüglich der Beteiligung einer fünften Person (namens «L.________» resp. «M.________» [Anmerkung der Kammer: Kurzform von «L.»]) abgesprochen haben und der Beschuldigte 1 den Beschwer- deführer zu Unrecht belastet hat, ist rein theoretisch möglich, jedoch unwahrschein- lich. Die Tatbeteiligten wurden von der Polizei vor Ort überrascht, worauf der Be- schuldigte 1 die Flucht ergriffen hat. Es dürfte sich für die Tatbeteiligten um eine hektische Situation gehandelt haben, was eine Absprache im damaligen Zeitpunkt unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung nicht erkennbar, gewinnen sie dadurch doch für die eigene Tatbeteiligung keine Vorteile. Dass der Beschuldigte 1 den Geschehensablauf seinem Vater, dem Be- schuldigten 2, gegenüber anders als gegenüber der Polizei geschildert hat, ändert nichts. Der Polizei gegenüber hat er bereits in der Tatnacht eingeräumt, der «Drahtzieher» gewesen zu sein. Dass er dies so seinem Vater nicht gesagt resp. diesem gegenüber allgemein eine Tatbeteiligung verschwiegen hat und – wohl aus Furcht vor Repressalien – die Initiative insoweit auf den Beschwerdeführer abge- wälzt hat, ist zwar unschön, vermag aber kein tatbeständliches Handeln zu be- gründen. Aus dem Umstand, dass die geständigen Tatbeteiligten anlässlich ihrer zweiten Be- fragung keine Aussagen mehr zu «L.________» machen wollten resp. die bisheri- gen Aussagen relativierten, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass H.________ auch in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gegeben hat, dass «L.________» dabei gewe- sen sei. Anders als bei der ersten Befragung gab er jedoch an, dass es der Be- schuldigte 1 gewesen sei, der sie mit einem Badge ins Gebäude reingelassen habe (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2021, Z. 24-51). Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Tatzeitpunkt in der Pizzeria K.________ und anschliessend zum Fussballspielen mit Kollegen in N.________ (Ort) gewesen zu sein. Die Beschwerdekammer geht mit der Jugendanwaltschaft einig, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel und beantragten Zeugen- einvernahmen nicht zu beweisen vermögen resp. vermöchten, dass er sich zur 10 Tatzeit nicht am Tatort befunden hat. Es kann insoweit auf die einlässliche Begrün- dung in der Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2021 (S.2) verwiesen werden: Vorab ist bezüglich dieser Videos festzuhalten, dass sie vor und nach, aber nicht während der Tatzeit, entstanden sind. Die Videos belegen demnach nicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht zusam- men mit den anderen Personen im Gebäude der Firma E.________ AG hätte aufhalten können. Auf den Videos vor dem Tatzeitpunkt ist C.________ zudem nicht zu sehen, sondern gemäss seinen ei- genen Angaben nur sein Lachen zu hören. Schliesslich ist bezüglich der Videos vor der Tatzeit nicht erstellt, dass diese durch C.________ aufgenommen worden sind. Entgegen den Ausführungen von C.________ bei der Jugendanwaltschaft lassen sich selber in Snapchat aufgenommene Videos gemäss Kenntnis der Jugendanwaltschaft nicht von zugesendeten Videos unterscheiden. Die vom Beschuldigten eingereichten Videos entlasten ihn demnach nicht. C.________ machte geltend, dass mehrere Personen bestätigen könnten, dass er sich den ganzen Abend in der Pizzeria aufgehalten habe. Die Pizzeria gehört der Familie eines Freundes des Beschul- digten und der Beschuldigte lebt aktuell bei ihnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei ei- ner Befragung der an diesem Abend in der Pizzeria anwesenden Personen aus dem Umfeld des Be- schuldigten entsprechende Bestätigungen erfolgen würden. Ob allenfalls die angeblich geleistete Arbeitszeit des Beschwerdeführers in der Piz- zeria erfasst worden ist, ist nicht bekannt. Dies braucht indes nicht weiter abgeklärt zu werden, da entsprechende Erfassungen nachträglich auch geändert werden können. Ihnen käme folglich praktisch kein Beweiswert zu. 7.3 Gestützt auf das Ausgeführte liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass der Beschuldigte 1 bewusst falsche Behauptungen geäussert hätte. Im Fall einer Anklageerhebung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch des Beschuldigten 1 zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft das gegen diesen geführte Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung zu Recht mit einer verfahrenserledigenden Verfügung abgeschlossen hat. Dass sie dies in Kenntnis der im Jugendstrafverfahren erhobenen Einsprache gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte die ihn angeblich entlasten- den Beweise bereits vor Erlass des Strafbefehls angeboten. Da hiernach trotzdem ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, durfte die Staatsan- waltschaft ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Jugendanwaltschaft diesen keine Bedeutung beigemessen hatte. 7.4 Betreffend den Beschuldigten 2 kann ebenfalls kein Handeln «wider besseres Wis- sen» ausgemacht werden. Auch insoweit ist das Verfahren zu Recht mit einer ver- fahrenserledigenden Verfügung abgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch nicht ausge- schlossen werden kann, hat der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei klar zum Ausdruck gebracht, worauf sein «Wissen» basiert (nämlich auf Äusserungen sei- nes Sohnes und seines Vorgesetzten) und dass er nicht wisse, ob dieses der Wahrheit entspreche (Einvernahmeprotokoll vom 3. Februar 2021, Z. 74-77 und Z. 118-125). Inwiefern er – nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Fe- bruar 2021 erfahren hat, dass sein Sohn ihm gegenüber nicht ehrlich gewesen war – den Beschwerdeführer wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt haben soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Be- 11 schwerdeführer macht insoweit geltend, dass der Beschuldigte 2 die Lügenge- schichte seines Sohnes ungeachtet seines neu gewonnenen Wissenstands weiter herumerzählt habe. Dafür existieren jedoch keine belastenden Hinweise. Der Um- stand, dass der Beschuldigte 1 nach der Einvernahme seines Vaters aus der Woh- nung geworfen wurde, lässt eher das Gegenteil vermuten. 8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten dürf- ten. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt bzw. faktisch das Verfahren eingestellt. Es sind keine Beweis- massnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern wür- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist dispositivmässig festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Den Rest, CHF 1’000.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 9.1 Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine (anteilige) angemessene Entschädi- gung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wah- rung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt. Die Kostennote von Rechts- anwalt D.________ vom 4. Februar 2022 – mit einem Gesamthonorar von CHF 819.15 – gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Teilentschädigung wird somit auf CHF 273.20 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und mit den auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt im Umfang von CHF 500.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 1’000.00 werden sie dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 273.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, so dass er noch CHF 726.80 zu bezahlen hat. 5. Weitergehende Entschädigungen sind keine auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 13 Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14