Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne im Sinne einer Ersatzmassnahme in ihre Wohnung entlassen und durch Electronic Monitoring überwacht werden. 7.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen.