Es liegt in der Natur eines Indizienprozesses und insbesondere des vorliegenden Vorwurfs eines Beziehungsdelikts, dass die Persönlichkeit und das Verhalten der Beschwerdeführerin in zwischenmenschlichen sowie intimen Beziehungen generell, weiter auch ihre Beziehung zum Opfer und insbesondere die Auseinandersetzung nach den Herbstferien im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine grosse Rolle einnehmen werden. Dies gilt umso mehr, zumal im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer vor der Tat weiterhin diverse Punkte strittig sind und insbesondere die Beschwerdeführerin