in Anbetracht des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn könnte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser nach ihrer Freilassung erneut unbeeinflusst aussagen würde bzw. dass dessen Aussage überhaupt noch ein sachdienlicher Beweiswert zukäme. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang weiter die Aussage von N.________, welcher den Chevrolet der Beschwerdeführerin gemäss seinen eigenen Aussagen in der Tatnacht gehört und gesehen haben will. Diesbezüglich ist eine Konfrontationseinvernahme vor Gericht denkbar und ein vorgängiger Kollusionsversuch durch die Beschwerdeführerin möglich; ein solcher erscheint ausser-