Das Bundesgericht hat weiter bereits festgehalten, dass es vorliegend um einen Indizienprozess gehe, weshalb den Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen grosse Bedeutung zukomme. Dies gelte insbesondere für den 10-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, welcher sich einer Beeinflussung nicht entziehen könne. Auch diese Ausführungen haben nichts an ihrer Aktualität eingebüsst; in Anbetracht des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn könnte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser nach ihrer Freilassung erneut unbeeinflusst aussagen würde bzw. dass dessen Aussage überhaupt noch ein sachdienlicher Beweiswert zukäme.