Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 2. August 2021 richtigerweise ausgeführt hat, sind anschliessend die gestellten Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen in Auftrag zu geben. Ob sich daraus erneut kollusionssensible Beweismittel ergeben können, ist ungewiss, zumal im Rahmen der Frist Art. 318 StPO insbesondere die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben wird, weitere Beweismittel bzw. mögliche Beweismassnahmen zu nennen.