Es trifft weiter zu, das die Beschwerdeführerin weder auf die GPS-Daten der Uhr ihres Sohns noch auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer Einfluss nehmen kann. Nach diesen Ermittlungshandlungen ist den Parteien allerdings die Frist gemäss Art. 318 StPO anzusetzen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 2. August 2021 richtigerweise ausgeführt hat, sind anschliessend die gestellten Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen in Auftrag zu geben.