Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Beweismitteln, auf welche sie überhaupt noch in einem relevanten Ausmass kolludierend Einfluss nehmen könnte. Im Zusammenhang mit den objektiven Beweismitteln und geplanten weiteren Ermittlungen macht sie diesbezüglich zu Recht geltend, der Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 liege mittlerweile vor und die Schlusseinvernahme sei durchgeführt worden. Es trifft weiter zu, das die Beschwerdeführerin weder auf die GPS-Daten der Uhr ihres Sohns noch auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer Einfluss nehmen kann.