5 Zeilen 248 f.). Aus der Schilderung eines Vorfalles der früheren Freundin des Opfers, bei dem es um das Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin ging, ergibt sich, dass sie sich durch die Beschwerdeführerin eingeschüchtert fühlte (a.a.O. Zeilen 271 ff.). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihr nicht genehme Aussagen machten, unter Druck setzen und gegen sie allenfalls auch gewalttätig werden könnte. […]