je mit Hinweisen). 6.5 Das Bundesgericht hat bereits dargelegt, dass sich aus der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ihrem bisherigen Verhalten im Strafverfahren konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr, insbesondere die Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.3):