Auch die Befürchtung betreffend einen falschen Entlastungszeugen sei nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, den Abend bzw. die Nacht alleine in der Wohnung verbracht zu haben. 6.4 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die