_ bringe kein Zeuge die Beschwerdeführerin mit seiner Aussage in Zusammenhang mit der Tat. Die angebliche versuchte Einflussnahme auf die Schwester des Opfers am 23. Juli 2021 sei ferner nicht tatsächlich geeignet gewesen, das Verfahren zu verdunkeln. Auch die Befürchtung betreffend einen falschen Entlastungszeugen sei nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, den Abend bzw. die Nacht alleine in der Wohnung verbracht zu haben.