6.3 Die Beschwerdeführerin repliziert, es sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es sich um einen Indizienprozess handle und das urteilende Gericht möglicherweise mit den die Beschwerdeführerin belastenden Personen sprechen wolle. Es sei weiter korrekt, dass ein Zeuge mit einem einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussagen Zweifel beim Gericht erwecken könne. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb dies, würde doch ein plausibler Grund für die hypothetische Änderung der Aussage vorliegen, unrechtmässig sein sollte.