Die Argumentation der Verteidigung, eine Beeinträchtigung des Verfahrens sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil keine der Aussagen die Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang mit der Tat setze, greife somit nicht. Weiter lasse auch die angeblich fehlende Anfälligkeit von N.________ für Kollusionshandlungen, welche die Beschwerdeführerin diesem attestiert habe, den Haftgrund nicht entfallen.