Diese Aussagen sollten möglichst unbelastet und unbeeinflusst gemacht werden können, denn auch die Beeinflussung einer einzelnen Aussage, aus der sich Indizien ergeben, könnten sich in Anbetracht des anstehenden Indizienprozesses auf das Verfahren nachteilig auswirken, da die möglichst genaue Erstellung des Sachverhalts gerade von einzelnen durch verschiedene Personen geschilderten Details abhängen könne. Die Argumentation der Verteidigung, eine Beeinträchtigung des Verfahrens sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil keine der Aussagen die Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang mit der Tat setze, greife somit nicht.