6.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor, es sei davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Indizienprozess geführt werden müsse. Vor diesem Hintergrund würden im zu erwartenden Gerichtsverfahren die unbeeinflussten Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen von zentraler Bedeutung sein, unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts. Die Befragungen der Personen im Umfeld der Beschwerdeführerin und des Opfers seien durchgeführt worden. Demgegenüber sei nicht auszuschliessen, dass auch das urteilende Gericht sich