Wobei hiermit nochmals ausdrücklich bestritten wird, dass diese Handlungen überhaupt wie dargestellt stattgefunden haben und wenn doch, mit der Absicht zu kolludieren vorgenommen wurden. Ausserdem ist anzufügen, dass die Beschuldigte ihren Sohn ohnehin wöchentlich sieht und diesbezüglich die Untersuchungshaft somit keine geeignetere Massnahme zur Verhinderung von Kollusionshandlungen darstellt als ein Electronic Monitoring.