Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten «potentiellen Kollusionshandlungen» reichen unseres Erachtens auch nicht zur Belegung einer konkreten Verdunkelungsgefahr. So werden sie einerseits selbst vom Zwangsmassnahmengericht lediglich als potentielle Kollusionshandlungen angeführt, andererseits sind die Übergabe des Baseballschlägers an J.________ und das vermeintliche «Sprechverbot» von J.________ in einer Schocksituation entstanden. Die Beschuldigte musste an diesem Tag aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung gar vor Ort durch die Sanität betreut werden und anschliessend ins Regionalspital überführt werden.