Dies hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2021 ans Bundesgericht sodann auch gar nicht bestritten, sondern mit dem Spielen der Rolle als trauernde Witwe durch die Beschuldigte und dem vermeiden Verdacht auf sich zu lenken, erklärt. Die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Impulsivität und Gewalttätigkeit der Beschuldigten (vermeintlich aufgrund der Aussagen von O.________, P.________ und Q.________) wurden durch die Verteidigung unter Anführung gegenteiliger Aussagen und Beweismittel (vgl. Einvernahme R.________ vom 7. Dezember 2020; Strafverfahren gegen O.