Die Sachaufklärung und Ermittlungshandlungen, bzw. die Strafuntersuchung, sind somit grundsätzlich abgeschlossen. Daran ändern auch die noch geplanten Ermittlungshandlungen nichts, welche aufgrund der Schlusseinvernahme noch vorgenommen werden sollen. Schliesslich kann die Beschuldigte weder auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer, noch auf die digitale Uhr ihres Sohnes Einfluss nehmen, selbst wenn sie dies wollte. Der Sachverhalt wurde somit umfangreich und präzise abgeklärt, weshalb gemäss Bundesgericht hohe Anforderungen an den Nachweis bezüglich der Verdunkelungsgefahr gestellt werden.