Hinzu kommt, dass in Frage gestellt werden kann, inwiefern im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, da keine der gemachten Aussagen die Beschuldigte direkt in Zusammenhang mit der Tat setzen. Selbst wenn — und wir wiederholen, dass es hierzu keinen einzigen Anhaltspunkt gibt — eine Beeinflussung der Zeugenaussagen erfolgen würde, hätte dies in sich nicht die Wirkungskraft die gesamte Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in Frage zu stellen.