6. Kollusionsgefahr 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Sie räumt ein, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Indizienprozessen nie ganz ausgeschlossen werden könne, dass das Beweisergebnis durch Manipulation beeinflusst werden könne. Dem Bundesgericht genüge aber eben genau die theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigte in Freiheit kolludieren könne, nicht, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Vielmehr seien konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr erforderlich: