Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus den beschriebenen Umständen etwas zu ihren Gunsten ableiten will, selbst wenn das Opfer in Kauf genommen haben sollte, dass J.________ und damit wohl auch die Beschwerdeführerin wiederholt für eine beschränkte Zeit Zutritt zur Wohnung des Opfers hatten und dieses scheinbar darauf verzichtete, das Handy deshalb zu verstecken oder den Pin-Code zu ändern. Daraus lässt sich kein besonderes Vertrauensverhältnis ableiten. Dass das Opfer davon absah, das Handy zu verstecken, wobei dessen Beweggründe ohnehin unklar scheinen, entkräftet den Tatverdacht offensichtlich nicht.