Im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass sie noch über einen Schlüssel verfügt habe, zeige, dass das Opfer ihr weiterhin vertraut habe, ist entkräftend auf die Erkenntnisse aus der ersten Videoeinvernahme mit J.________ aus dem Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 S. 13 hinzuweisen. Dieser hat nämlich ausgesagt, sie habe vor der Trennung mehrere Schlüssel zur Wohnung gehabt, demgegenüber habe sie seit den Herbstferien 2020 keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung mehr besessen; einen Schlüssel habe sie in der zweiten Herbstferienwoche 2020 - der Woche des besagten Streits - dem Opfer abgegeben.