Entsprechend finden sich am Tatort zahlreiche biologische Spuren der Beschwerdeführerin. Die Verunreinigung des Tatorts mit Blut muss ferner nicht zwingend dafür sprechen, dass auch die Täterschaft in einem solchen Ausmass von Spuren kontaminiert war, dass man sich nicht innert kurzer Zeit derselben hätten entledigen können. Bereits die Existenz des Fragments eines Latexhandschuhs (mit Spuren der Beschwerdeführerin) am Tatort lässt die Möglichkeit offen, dass die Täterschaft bezüglich (schnell zu entsorgender) Kleidung vorbereitet war. Auch die Einwendungen betreffend die Aussage von N.__