5.6 Seither ist insbesondere der ausführliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Juni 2021 eingegangen und es wurde die Schlusseinvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rügen der Beschwerdeführerin ist in Erinnerung zu rufen, worauf sich der dringende Tatverdacht stützt: • Es fanden sich keine Einbruchspuren am Tatort und die Beschwerdeführerin war abgesehen vom Opfer die einzige Person mit Zugang. • Das Mobiltelefon des Opfers wurde mutwillig beschädigt und im Schlafzimmer des Opfers aufgefunden.