Die Beschwerdeführerin sei ferner erst eine Woche nach dem gemäss der Staatsanwaltschaft alles verändernden Streit krankgeschrieben worden, weshalb das Opfer genügend Zeit für eine Kündigung gehabt hätte. 5.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.