Dies sei kein Zufall, da das Opfer doch bewusst seinen Schlüssel zur Verfügung gestellt und seinen PIN-Code, welcher identisch mit demjenigen der Beschwerdeführerin auf ihrem Tablet sei, beim Alten belassen habe. Weiter sei der Umstand schlicht ignoriert worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin etliche persönlich Gegenstände in der Wohnung in H.________(Ortschaft) gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei ferner erst eine Woche nach dem gemäss der Staatsanwaltschaft alles verändernden Streit krankgeschrieben worden, weshalb das Opfer genügend Zeit für eine Kündigung gehabt hätte.