Sowohl das Auto als auch die Wohnung der Beschuldigten wiesen absolut keine Hinweise auf, welche auf Spuren der Tat oder kürzliche Reinigungsarbeiten schliessen lassen würden. Betreffend die Beziehung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin sei unbestritten, dass sie alleine am Tatwochenende mehrmals und ohne Beanstandungen ihres Ehemannes in der Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einen zehnjährigen Sohn mit entsprechend viel Schmutzwäsche und sei stets in die Wohnung nach H.________(Ortschaft) zum Waschen gefahren, obwohl sie Zugang zu einer Waschmaschine in I.________(Ortschaft) habe.