Die Beschwerdeführerin repliziert zum zeitlichen Ablauf und den fehlenden Spuren in der Wohnung sowie im Auto, die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft mache den zeitlichen Ablauf noch unrealistischer. So habe diese ausgeführt, N.________ habe das Auto mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits um 22:30 Uhr gesehen. Dies liesse einem allfälligen Täter zwischen der Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr und der vermeintlichen Sichtung des Autos gerade einmal zehn Minuten, um das Opfer durch 19 Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf tödlich zu verletzen.