Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich somit im Verlauf des Verfahrens verdichtet und die Anklageerhebung stehe kurz bevor. Es seien noch einzelne Ermittlungshandlungen ausstehend, namentlich die Überprüfung der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Opfer per Facetime nach den Ferien sowie die Auswertung der GPS-Daten der Uhr von J.________. 5.3 Die Beschwerdeführerin repliziert zum zeitlichen Ablauf und den fehlenden Spuren in der Wohnung sowie im Auto, die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft mache den zeitlichen Ablauf noch unrealistischer.