Ebenso wenig lasse das ungekündigte Arbeitsverhältnis diesen Schluss zu, zumal die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nach den gemeinsamen Ferien per 2. Oktober 2020 für einen Monat krankgeschrieben gewesen sei und ein Kündigung in dieser Zeit somit ohnehin nichtig gewesen wäre. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich somit im Verlauf des Verfahrens verdichtet und die Anklageerhebung stehe kurz bevor.