Somit könne nicht argumentiert werden, das Opfer habe der Beschwerdeführerin weiterhin freien Zugang zu seiner abgeschlossenen Wohnung oder seinem darin unbeaufsichtigt liegenden Mobiltelefon gewährt, womit sich auch nicht aus einer solchen Annahme auf ein gutes Verhältnis zwischen Opfer und Beschwerdeführerin schliessen lasse. Ebenso wenig lasse das ungekündigte Arbeitsverhältnis diesen Schluss zu, zumal die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nach den gemeinsamen Ferien per 2. Oktober 2020 für einen Monat krankgeschrieben gewesen sei und ein Kündigung in dieser Zeit somit ohnehin nichtig gewesen wäre.