_ gefunden worden. Es sei nicht erstellt, dass das Opfer um einen zweiten Schlüssel im Besitz der Beschwerdeführerin gewusst habe; dies erscheine in Anbetracht dessen, dass J.________ den Schlüssel habe holen gehen müssen, auch nicht als wahrscheinlich. Somit könne nicht argumentiert werden, das Opfer habe der Beschwerdeführerin weiterhin freien Zugang zu seiner abgeschlossenen Wohnung oder seinem darin unbeaufsichtigt liegenden Mobiltelefon gewährt, womit sich auch nicht aus einer solchen Annahme auf ein gutes Verhältnis zwischen Opfer und Beschwerdeführerin schliessen lasse.