digt haben könnte. In Anbetracht des vermuteten Ablaufs bleibe dafür durchaus Zeit. 4 Betreffend die Beziehung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin liege es ausserdem in der Natur der Sache, dass aus äusseren Umständen abgewogen werden müsse, ob und wie sich der stattgefundene Streit auf die innere Tatsache des ursprünglichen gemeinsamen Kinderwunsches ausgewirkt habe.