Betreffend die Aussage von N.________ sei zudem davon auszugehen, dass er sich bezüglich des Zeitpunkts der Sichtung des Personenwagens der Beschwerdeführerin, welchen er zunächst mit 23:00 Uhr angegeben habe, verschätzt haben dürfte. Die Ermittlungen hätten nämlich ergeben, dass sich N.________ bereits ab 22:03 Uhr und damit eine halbe Stunde früher als von ihm geschätzt bei der Migrolino Tankstelle in H.________(Ortschaft) aufgehalten habe. Somit werde er den Wagen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch etwa eine halbe Stunde früher, also etwa um 22:30 Uhr, beobachtet haben. Die Sichtung des Wagens durch N._____