Insgesamt bestehe folglich kein dringender Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, zwischen der Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr und der mutmasslichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach I.________(Ortschaft) um 22:58 Uhr lägen knapp 40 Minuten. Unter Berücksichtigung der Fahrzeit von etwa 15 Minuten an das Domizil der Beschwerdeführerin erscheine eine Vornahme der vorgeworfenen Handlungen entgegen der Argumentation der Verteidigung keineswegs unrealistisch. Betreffend die Aussage von N.______