Zudem wäre wohl das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Auch könne den Telefondaten der Beschwerdeführerin und des Opfers entnommen werden, dass diese bereits zuvor nach Streitigkeiten mehrere Tage bis Wochen nur noch eingeschränkten Kontakt gepflegt hätten und es sich hier somit um keinen Einzelfall, sondern um deren Konfliktbearbeitungsverhalten handle. Insgesamt bestehe folglich kein dringender Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin.