Weiter sei das starke Temperament des Opfers und dessen Sturheit von verschiedener Seite erwähnt worden. Hätten die beiden einen derart schweren Konflikt gehabt, dann hätte der Verstorbene der Beschwerdeführerin kaum über Wochen weiterhin Zugang zur Wohnung gewährt und dabei das Mobiltelefon mit gleichbleibendem sowie der Beschwerdeführerin bekanntem Passwort frei herumliegen lassen. Zudem wäre wohl das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei.