Es könne nicht sein, dass diese durch die Polizei erstellten Tatsachen von der Staatsanwaltschaft nicht als entlastend gewertet würden. Hinzu komme, dass das durch die Staatsanwaltschaft ermittelte angebliche Tatzeitfenster der Beschwerdeführerin zwischen ca. 21:20 Uhr und ca. 23:20 Uhr mit einer spurenlosen Wohnung und einem spurenlosen Auto nicht vereinbar sei. So sei das Mobiltelefon des Opfers gar erst um 22:09 Uhr vom Strom genommen worden und der Angriff auf es sei, unter Berücksichtigung der fehlenden Blutspuren im Schlafzimmer, gar erst im Anschluss erfolgt.