5. Dringender Tatverdacht 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie rügt in diesem Zusammenhang die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der dringende Tatverdacht erstellt und keine entlastenden Umstände ersichtlich seien. Es werde vollkommen ausser Acht gelassen, dass gemäss Fo- rensik-Rapport keine tatrelevanten Spuren in der Wohnung der Beschwerdeführerin oder in ihrem Auto gefunden worden seien. Dabei seien sogar das Bad/WC und die Küche auf mögliche gereinigte/gewaschene Blutspuren untersucht worden, was jedoch ohne Resultat geblieben sei.