Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 113, ARR 21 9, ARR 21 39 und ARR 21 71 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2021 zugestellt.