_, mit Schreiben vom 23. August 2021 (eingegangen am 24. August 2021) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. August 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter: Die Beschuldigte sei im Rahmen der Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings unter Hausarrest an der G.________ (Adresse) zu setzen in allfälliger Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen;