Die Haftverlängerung um drei Monate mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 blieb unangefochten. Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. August 2021 (eingegangen am 24. August 2021) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge: