Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 6. August 2021, wogegen A.________ erneut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 (nur) insofern teilweise guthiess, als dass sie die Verlängerung auf drei Monate reduzierte, was das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin in seinem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bestätigte. Die Haftverlängerung um drei Monate mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 blieb unangefochten.